1.
Allgemeines
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich
Vermietungen, Beratungsleistungen, Online-Dienste, Auskünften und ähnlichem
zwischen der Firma RHOTEC Computer GmbH (im Folgenden RHOTEC GmbH genannt)
und ihren sämtlichen Geschäftspartnern sowie auf der Besteller- als auch auf
der Liefererseite (im Folgenden Vertragspartner genannt).
b) Diese AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein maßgebend, es sei denn,
dass Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichende AGB
sind für RHOTEC GmbH nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Vertragspartner
erkennen wir nicht an, auch wenn wir Aufträge ausführen, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen.
c) Sind unsere AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder
wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie
gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung
kannte oder kennen musste. Weiterhin liegen die AGB in den Geschäftsräumen
von RHOTEC GmbH aus, und sind im Internet unter www.rhotec.de
im Menüpunkt "AGB" einsehbar und auszudrucken.
d) RHOTEC GmbH ist berechtigt, den Inhalt eines Vertrages mit Zustimmung des
Vertragspartners zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der
Interessen von RHOTEC GmbH für den Vertragspartner zumutbar ist. Die
Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Vertragspartner
der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung
widerspricht.
e) RHOTEC GmbH kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen
oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Vertragspartner steht
für diesen Fall das Recht der fristlosen Kündigung zu.
2.
Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen
a) Angebote von RHOTEC GmbH sind freibleibend, sofern nicht
schriftlich eine Bindefrist vermerkt ist.
b) Verträge kommen mit schriftlicher Bestätigung (Auftragsbestätigung oder
durch ein von dem Vertragspartner unterzeichnetes Bestellformular) oder durch
Ausführung, Lieferung/Rechnungsstellung durch RHOTEC GmbH zustande.
Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Änderungen am Vertrag, bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch RHOTEC GmbH, dies gilt auch für das
Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
c) Sofern RHOTEC GmbH ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies
auf Grundlage der Angaben des Vertragspartners über sein derzeit genutztes
EDV-System, über vom Vertragspartner beabsichtigte Hardware- bzw.
Softwareerweiterungen und/oder fachlich funktionalen Aspekten. Der
Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage
angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern
der Vertragspartner verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese
schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens RHOTEC
GmbH wirksam.
d) Soweit der Vertragspartner den Vertrag mit RHOTEC GmbH im Rahmen seines
Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber hinaus noch
folgendes: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient das
Bestellformular und/oder die Auftragsbestätigung dem Zweck, den Inhalt der
Verhandlungen für die Vertragparteien verbindlich festzulegen. Das
Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen mit
dem Inhalt der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung zustande, soweit
der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
e) Soweit RHOTEC GmbH Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der
Systemvoraussetzungen und der Leistung der gelieferten Produkte die
Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. RHOTEC GmbH übernimmt keine
Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren für
einen bestimmten Zweck.
f) Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von RHOTEC GmbH zu
liefernden Produkte sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner
nach billigem Ermessen zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsabschluss
technisch verbessert oder verändert, ist ein Anspruch auf Lieferung der
bisherigen, nicht verbesserten oder veränderten Version ausgeschlossen. Ist
dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten oder veränderten
Version aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten,
kann er unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt muss unverzüglich schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf
Lieferung neuer System- bzw. sonstiger Art oder Softwareversionen zu früher
ausgelieferten Waren ist ausgeschlossen.
3.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Lieferungen
von Soft- und Hardware aller Art, Dienstleistungen aller Art
a) Die Preise von RHOTEC GmbH sind Nettopreise ab Bad
Lauterberg einschließlich der zugehörenden Originalverpackung, ohne
Installation. Versand, Versandverpackung, Frachtversicherung und Transport,
zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder
bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen, gehen
zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung
getroffen hat, bestimmt RHOTEC GmbH Versandart und Versicherungsumfang nach
billigem Ermessen. Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben werden
in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich
berechnet. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der RHOTEC GmbH
genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung
nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare
Änderungen von Zöllen, Ein-Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc.
berechtigen die RHOTEC GmbH zur Preisanpassung.
b) Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn
nicht im Einzelfall eine längere Frist schriftlich vereinbart wird. Bei
Zielüberschreitung ist RHOTEC GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem
Bundesbank-Diskontsatz, mindestens aber 6% jährlich zu berechnen und für jede
Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- Euro zu erheben,
sofern nicht im Einzelfall RHOTEC GmbH einen wesentlich höheren oder der
Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Die Zinsen
sind sofort fällig.
c) RHOTEC GmbH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem RHOTEC GmbH über den Gegenwert
verfügen kann.
d) Alle bei RHOTEC GmbH eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn die
Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann
einseitig nicht bestimmt werden.
e) Der Vertragspartner kann gegenüber RHOTEC GmbH nur mit Forderungen
aufrechnen, die von RHOTEC GmbH anerkannt und durch eine Gutschrift bestätigt
oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner außer in Fällen grober
Vertragsverletzung nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus
demselben Vertragsverhältnis herrühren und von RHOTEC GmbH anerkannt und
schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in
einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den aufgetretenen Mängeln stehen. Soweit der Vertragspartner den Vertrag als
Unternehmer geschlossen hat, kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann.
3.2 Mietverträge
für ASP-Leistungen (Application Service Providing) und Online-Dienste, Software-Miete,
Domaingebühren, Wartungs- und Hotline-Vertragsgebühren
a) Die Miete ist jeweils monatlich im Voraus am Monatsersten
fällig und wird am 1. Werktag des Monats per Lastschrift eingezogen.
b) Die Gebühren sind jeweils abhängig von der Vertragslaufzeit im Voraus für
die Vertragsdauer fällig und werden zum Fälligkeitszeitpunkt per Lastschrift
eingezogen.
c) Eine andere Art der Zahlung als per Lastschrift ist nur bei gesonderter
Vereinbarung möglich.
d) Eine monatliche Rechnung wird nicht erstellt. Den Buchungsbeleg für den
Vertragspartner stellt das Bestellformular in Verbindung mit dem
Lastschrifttext dar, aus denen alle notwendigen Angaben hervorgehen.
e) Die Vertragslaufzeit geht aus dem Bestellformular hervor. In der Regel
beläuft sich die Vertragsdauer auf mindestens 12 Monate. Sie verlängert sich
automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf
der Vertraglaufzeit gekündigt wird. Bei Verträgen über Domains ergibt sich
die Vertragslaufzeit aufgrund der Vergaberichtlinien der jeweiligen
Vergabeorganisation.
f) Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
g) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner
seine Verpflichtungen nachhaltig verletzt oder wenn der Vertragspartner trotz
Mahnung und Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
h) RHOTEC GmbH kann im Falle des Verzuges nach Mahnung ihre Leistungen bis
zur Zahlung einstellen. Im Verzugsfall ist RHOTEC GmbH berechtigt, die
Zugänge und/oder ASP-Leistungen für den Vertragspartner, auch des Kunden des
Vertragspartners, sofort zu sperren.
i) Der Vertragspartner ist auch für Kosten, die andere Personen über seine
Zugangskennung verursachen, verantwortlich. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, die persönlichen Passwörter seiner Zugangskennung vor Zugriffen Dritter
geschützt aufzubewahren und sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Er
stellt RHOTEC GmbH von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die
Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen.
j) RHOTEC GmbH ist berechtigt, die Entgelte und/oder Gebühren für Leistungen
für Fremdgebühren (z.B. Domains, Datentransportleistungen, wie
Transfervolumen u. ä.) maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die
Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Die Zustimmung gilt
als erteilt, sofern der Vertragspartner der Preiserhöhung nicht binnen 4
Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Wird die Zustimmung
nicht erteilt, endet der Vertrag über die Bereitstellung dieser Leistungen.
k) RHOTEC GmbH ist berechtigt, die Entgelte und/oder Gebühren für die
ausschließlich von RHOTEC GmbH zur Verfügung gestellten Leistungen zu
erhöhen. Einer Zustimmung durch den Vertragspartner bedarf es nicht.
Übersteigt die Erhöhung Entgelte und/oder Gebühren um mehr als 10 Prozent des
bisherigen Preises, so steht dem Vertragspartner das außerordentliche
Kündigungsrecht zu.
l) Bei Rücklastschriften berechnet RHOTEC GmbH die angefallenen Bankgebühren
zuzüglich 10,- Euro Bearbeitungspauschale pro Lastschrift. Es sei denn, der
Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, oder dass er die Rücklastschrift
nicht zu vertreten hat.
m) RHOTEC GmbH behält sich vor, die Aktivierung einer Domain erst nach
Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Gebühren vorzunehmen.
4.
Liefer-u. Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die RHOTEC
GmbH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener
rechtzeitiger Lieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der RHOTEC GmbH
nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei
Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung. Lieferverzug tritt im Falle höherer Gewalt ein, sowie aufgrund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks
etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen
Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die RHOTEC
GmbH ist im Fall von Ihr nicht vertretender Liefer-und Leistungsverzögerungen
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die
Liefer-oder Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-und Leistungszeit durch Gründe,
die nicht von der RHOTEC GmbH zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf vorgenannte Umstände kann sich
die RHOTEC GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich
benachrichtigt. Bei Lieferverzug, den die RHOTEC GmbH zu vertreten hat, haben
Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum
Rücktritt.
5.
Versendung und Gefahrenübernahme
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der
den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager der RHOTEC GmbH verlassen hat. Die RHOTEC GmbH versichert jedoch
die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware
schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die RHOTEC GmbH trägt der Versender das
Risiko, insbesondere der Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der
RHOTEC GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.
6.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorkasse-Bar, per
Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei
Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei
Überschreitung des Zahlungsziels von mehr als 7 Tagen werden Verzugszinsen
zum derzeit üblichen Zinssatz für Kontokorrent berechnet. Sämtliche Zahlungen
werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von
anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der
Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, oder unstreitig sind.
Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt
werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem
Bankkonto der RHOTEC GmbH gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Einlösung
von Schecks. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder eine Bank seinen Scheck nicht einlöst, ist die
RHOTEC GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere
vorherige Ankündigung berechtigt.. In diesen Fällen werden ohne besondere
Anforderungen sämtliche Forderungen der RHOTEC GmbH sofort und in einem
Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der RHOTEC GmbH andere Umstände bekannt
werden, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die RHOTEC
GmbH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft
oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der RHOTEC GmbH steht das Recht zu,
den im Vertrag befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden
sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die RHOTEC GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für die offenen
Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten
Beitreibungs-, etwaige Gerichts- u. Vollstreckungskosten. Die RHOTEC GmbH ist
berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
7.
Gewährleistung
7.1 RHOTEC GmbH
haftet für Mängel wie folgt:
a) Weist ein von RHOTEC GmbH geliefertes Produkt zum Zeitpunkt
des Gefahrüberganges Fehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl des Vertragspartners und
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich ganz oder teilweise
ausgetauscht oder instand gesetzt, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von
RHOTEC GmbH übergehen.
b) Handelt es sich bei dem Vertrag um die Erstellung einer Website, so werden
Mängel nach Wahl von RHOTEC GmbH unentgeltlich ganz oder teilweise
ausgetauscht oder instand gesetzt.
c) Weitere Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
z.B. wegen Datenverlust oder entgangenen Gewinns, sei es aus Verzug,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder anderen Rechtsgründen,
sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit RHOTEC GmbH wegen
Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften, wegen grober Fahrlässigkeit,
wegen Vorsatz oder wenn es sich um einen Personenschaden handelt, haftet.
d) Der Vertragspartner muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
sichtbare Transportschäden untersuchen und RHOTEC GmbH von etwaigen Schäden
und Verlusten sofort schriftlich informieren. Im Übrigen müssen Mängel
unverzüglich schriftlich angezeigt werden; Mangelhafte Produkte sind zur
Besichtigung und Prüfung durch RHOTEC GmbH in dem Zustand, in dem sie sich
zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befinden, zu belassen. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch aus.
e) Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder Gewährleistungsanspruch, wenn von
RHOTEC GmbH gelieferte Produkte verändert werden oder deren
Originalkennzeichen entfernt wird oder wenn Reparaturen und Servicearbeiten
von anderen als vom Hersteller oder RHOTEC GmbH benannten Firmen oder
Personen durchgeführt werden.
f) Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden Arbeiten von RHOTEC
GmbH oder einem Beauftragten während der üblichen Arbeitszeit am Firmensitz
von RHOTEC GmbH vorgenommen. Der Vertragspartner ist auf Anforderung von
RHOTEC GmbH verpflichtet, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung
erforderlichen Teile an RHOTEC GmbH zu versenden. Die Kosten hierfür trägt
der Vertragspartner.
g) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen RHOTEC GmbH, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren nach zwei Jahren ab Gefahrübergang. Für Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen haftet RHOTEC GmbH bis zum Ablauf der für den
ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist in gleichem
Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Bei drei fehlgeschlagenen
Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Ersatzlieferungen hat der
Vertragspartner das Recht auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchen der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
h) Die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.
7.2 Bei der
Lieferung oder Überlassung von Software aller Art gelten zusätzlich folgende
Gewährleistungsbedingungen:
a) Jede Gewährleistung
durch RHOTEC GmbH setzt voraus, dass der Vertragspartner eine detaillierte
schriftliche Fehlerbeschreibung vorlegt, aus der insbesondere ersichtlich
sein muss, nach welchen Befehlsfolgen die behaupteten Programmfehler
auftreten.
b) Soweit RHOTEC GmbH Software Dritter vertreibt, sei es einzeln oder in
Verbindung mit Hardware, sei es ausdrücklich im Namen Dritter oder im eigenen
Namen, kann RHOTEC GmbH Gewähr zunächst dadurch leisten, dass dem
Vertragspartner sämtliche Gewährleistungsansprüche von RHOTEC GmbH gegen den
Dritten abgetreten und alle zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen
Auskünfte erteilt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem
Vertragspartner um einen Verbraucher handelt.
c) Der Gewährleistungspflicht unterliegt stets nur die neueste dem
Vertragspartner gelieferte Softwareversion. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, seine neue ihm von RHOTEC GmbH angebotene Programmversion zu
übernehmen, soweit ihm die Abnahme nicht aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalles unzumutbar ist.
8.
Software
Soweit Software erkennbar von Dritten stammt, haftet RHOTEC
GmbH selbst weder für die Lauffähigkeit auf der gelieferten Hardware noch für
die Kompatibilität mit sonst gelieferter Software. Dies gilt auch dann, wenn
RHOTEC GmbH Dokumentationen oder Produktbeschreibungen Dritter weitergibt,
die eine Lauffähigkeit oder Kompatibilität ausweisen. In diesem Sonderfall
ist der Vertragspartner auf die Geltendmachung der abzutretenden
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten beschränkt. Dies gilt nicht,
wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. Bei
Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den
daraus entstandenen Schaden.
9.
Internetleistungen, Online-Dienste, Mietverträge für ASP-Lösungen,
Domainverwaltung, Bereitstellung von Online-Diensten
9.1
Domainverwaltung
a) Die unterschiedlichen
Top-Level-Domains (.de, .com, .net, .org, .biz etc.) werden von einer Vielzahl
unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser
Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für
die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen
Sub-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten
aufgestellt. Soweit Top-Level-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten
ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen. Soweit .de-Domains
Gegenstand des Vertrages sind, gelten auch die DENIC-Registrierungsbedingungen
und die DENIC-Registrierungsrichtlinien.
b) Bei der Beschaffung und/oder Pflege von Domains wird RHOTEC GmbH im
Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der jeweiligen Organisation zur
Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. RHOTEC GmbH hat auf die
Domain-Vergabe keinen Einfluss. RHOTEC GmbH übernimmt keinerlei Gewähr dafür,
dass die für den Vertragspartner beantragten Domains zugeteilt werden
und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer
Bestand haben.
c) Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm bzw. für ihn zu
beantragten Domains keine Rechte Dritter verletzen. Von Ansprüchen Dritter
sowie bei allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Registrierung bzw.
Verwendung einer Domain durch den Vertragspartner oder mit Billigung des
Vertragspartners zustande kommen, stellt der Vertragspartner RHOTEC GmbH,
deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur
Vergabe von Domains, sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Beteiligten
frei.
9.2
Bereitstellung von Online-Diensten
a) RHOTEC GmbH gewährleistet eine durchschnittliche
Erreichbarkeit in Höhe von ca. 95% für die von RHOTEC GmbH selbst betriebenen
Online-Serversysteme pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die
Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im
Einflussbereich von RHOTEC GmbH liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter
etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Hiervon sind auch
Wartungsarbeiten ausgenommen, die RHOTEC GmbH an den Servern vornehmen muss.
b) RHOTEC GmbH kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, wenn die
Sicherheit des Betriebes oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität
gefährdet ist. Besonders die Vermeidung schwerwiegender Störungen der Serversysteme,
des Netzwerks, der Software oder der gespeicherten Daten berechtigt RHOTEC
GmbH zu einer Beschränkung der Leistungen.
c) Das Datentransfervolumen wird je nach Webserver-Paket vereinbart und ist
der aktuellen Preisliste für Webserver zu entnehmen. Das vom Vertragspartner
genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller Datentransfers
(z.B. E-Mail, Download, Upload, Kommunikation, Internetseiten und ähnliche
Transferleistungen die über Leitungen zustande kommen), die mit dem Vertragspartner
in Verbindung stehen.
d) Überschreitungen des vereinbarten Datentransfervolumens werden
entsprechend der aktuellen Preisliste monatlich berechnet und per Bankeinzug
fällig. Der Vertragspartner erhält darüber eine gesonderte Rechnung. Der
Vertragspartner kann den Verbrauch des Datentransfervolumens im
Administrationsbereich des gemieteten Webserver-Systems selbständig
überprüfen und beobachten.
9.3
Internetleistungen, ASP-Lösungen
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die auf seiner
Website eingestellten Inhalte als seine eigenen Inhalte unter Angabe seines
Impressums zu kennzeichnen. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass
eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht dann besteht,
wenn auf der Website Teledienste oder Mediendienste angeboten werden (siehe
Teledienstgesetz). Der Vertragspartner stellt RHOTEC GmbH von allen
Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
b) Der Vertragspartner darf durch seine Website nicht gegen gesetzliche Verbote,
die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-,
Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der
Vertragspartner, keine pornographischen Inhalte, volksverhetzende Inhalte
oder sonstige nicht gesetzeskonforme Inhalte einzustellen.
c) RHOTEC GmbH ist nicht verpflichtet, die Website des Vertragspartners auf
eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Sollte durch RHOTEC GmbH oder durch
Andere ein Rechtsverstoß durch unzulässige Inhalte festgestellt werden, ist
RHOTEC GmbH berechtigt, den Zugang zu sperren und die Website bis zur
endgültigen Klärung des Sachverhalts vom Netz zu nehmen. RHOTEC GmbH wird den
Vertragspartner unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.
9.4 Pflichten des
Vertragspartners
a) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von RHOTEC GmbH
erhaltenen Passwörter und Zugangskennungen strengstens geheim zu halten.
RHOTEC GmbH ist umgehend zu informieren, wenn zu vermuten ist, dass
unbefugten Dritten ein Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des
Vertragspartners Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von RHOTEC
GmbH nutzen, haftet der Vertragspartner gegenüber RHOTEC GmbH auf Entgelt und
Schadensersatz.
b) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass es in seiner alleinigen
Verantwortung liegt, und ihm dringend empfohlen wird, nach jedem Arbeitstag,
an dem der von ihm verwendete Datenbestand durch ihn bzw. seine
Erfüllungsgehilfen geändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.
c) Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits
geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten
Systems beeinträchtigen kann.
d) Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis
des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden
oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden
E-Mails mit jeweils demselben Inhalt massenhaft versendet werden (sog.
Spam-Mails). Verletzt der Vertragspartner die vorgenannte Pflicht, so ist
RHOTEC GmbH berechtigt die zur Verfügung gestellten Leistungen zu sperren
oder bei wiederholter Verletzung fristlos zu kündigen.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Website so zu gestalten, dass
eine übermäßige Belastung der Serversysteme z.B. durch fehlerhafte Funktionen
oder Skripte vermieden wird. RHOTEC GmbH ist berechtigt, Inhaltseiten, die
den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den
Vertragspartner oder durch Dritte temporär zu sperren. RHOTEC GmbH wird den
Vertragspartner bei einer solchen Maßnahme unverzüglich informieren und die
Problematik erläutern. RHOTEC GmbH wird die gesperrten Inhaltseiten sofort
wieder freischalten, wenn der Vertragspartner die Fehler behoben hat.
10.
Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von RHOTEC GmbH, bis
der Vertragspartner sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung
herrührenden Ansprüche erfüllt hat, die bis zum Abschluss des Vertrages über
die Vorbehaltsware entstanden sind oder danach noch in Bezug auf die
Vorbehaltsware entstehen. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so bleiben
die gelieferten Waren im Eigentum von RHOTEC GmbH, bis der Vertragspartner
vollständig bezahlt hat.
b) RHOTEC GmbH ist nach vorheriger Anmeldung während der normalen
Geschäftszeit ungehindert Zugang zu den Vorbehaltswaren zu gewähren.
c) Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr weitergegeben, jedoch
nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall der
Weitergabe tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine sämtlichen daraus
resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche von RHOTEC
GmbH sicherheitshalber an RHOTEC GmbH ab. RHOTEC GmbH nimmt diese Abtretung
an.
d) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall zur Geltendmachung
der abgesicherten Ansprüche ermächtigt. Kommt der Vertragspartner mit der
Erfüllung gesicherter Ansprüche von RHOTEC GmbH in Verzug, hat er RHOTEC GmbH
auf erste Anforderung eine vollständige Aufstellung über den Verbleib der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche vorzulegen, alle zur
Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden
Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
e) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das Eigentum von RHOTEC
GmbH hinzuweisen. Außerdem ist RHOTEC GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners.
f) Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist RHOTEC GmbH nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten. Der Vertragspartner ist
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw.
die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch RHOTEC GmbH gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
11.
Haftung, Erstellung von Sicherungskopien
a) Für Schäden, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit
Lieferungen oder Leistungen von RHOTEC GmbH entstehen, haftet RHOTEC GmbH
nur, wenn RHOTEC GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zu Lasten fallen, bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetzt oder bei einem Personenschaden.
b) Für sämtliche Daten (Programmdaten, Bewegungsdaten, Inhaltsdaten etc.) auf
den Computersystemen des Vertragspartners, auch auf von RHOTEC GmbH im Rahmen
von ASP-Leistungen zur Verfügung gestellten Systemen, die der Vertragspartner
nutzt oder selbständig erstellt hat, muss der Vertragspartner selbst für eine
ausreichende Datensicherung sorgen. RHOTEC GmbH empfiehlt täglich eine
Datensicherung durchzuführen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren.
c) Bei technischen Arbeiten beim Vertragspartner oder bei technischen Arbeiten
in der Werkstatt von RHOTEC GmbH ist vor Beauftragung bzw. vor Beginn dieser
Arbeiten vom Vertragspartner eine Datensicherung zu erstellen.
d) Sollte eine ordnungsgemäße Datensicherung aus technischen Gründen nicht
mehr möglich sein und eine technische Arbeit dennoch beauftragt werden, so
stellt der Vertragspartner RHOTEC GmbH von der Verantwortung für die Daten
bzw. für einen Datenverlust frei.
e) Für Datenverluste haftet RHOTEC GmbH in keinem Fall.
12.
Datenschutz
a) Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des
Vertragspartners, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert
und, soweit erforderlich, verarbeitet und übermittelt.
b) RHOTEC GmbH weist nachdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für
Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem heutigen
Stand der Technik, nicht umfassend garantiert werden kann. Der
Vertragspartner ist darüber informiert, dass RHOTEC GmbH die auf dem
Webserver gespeicherten Daten des Vertragspartners jederzeit einsehen kann.
Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der
Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr zu
überwachen. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf
Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Vertragspartner in vollem Umfang
selbst Sorge.
13.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren
nur mit vorheriger be- hördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche
Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor
der Verbringung der Ware einzuholen.
14.
Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit
a)Anwendbares Recht für diese Geschäftsbedingungen, sowie die
ges. Rechtsbeziehungen zwischen der RHOTEC GmbH und dem Käufer gilt das Recht
der BRD als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das
einheitliche, internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen. Soweit der
Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Herzberg als
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der
Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. vereinbart.
b) Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt
dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des
Vertrags nach gesetzlichen Vorschriften.
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